unsere Satzung

Satzung

§ 1 -  Zweck des Clubs

  1. Der Mittelbadische Rassehunde Club (M R C) mit Sitz in Rastatt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports zum Wohle der Tiere, und der Zucht von Rassehunden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Rastatt.
  7. Durchführung von Hundeausstellungen, Hundesport.

 

§ 2 -  Name und Sitz des Clubs, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der Club führt den Namen: “Mittelbadischer Rassehunde Club“ und hat den Sitz in Rastatt, Geschäftsstelle ist der Wohnsitz des l. Vorsitzenden.
  2. Der Club soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz e.V. versehen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.12. eines jeden Jahres am 30.11. eines jeden Jahres.
  4. Gerichtsstand und Geschäftsadresse ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.


§ 3  - Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete und einwandfreie Tier - bzw. Hundefreund werden.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten, aktiv an Clubveranstaltungen, insbesondere an Ausstellungen mitzuwirken.
  4. Die mit der Vorstandschaft betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstehende Auslagen, welche nachgewiesen werden müssen -
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Club nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
  6. Der Beitrag ist rechtzeitig bis zum 01.03. eines Jahres zu entrichten.
  7. Kündigungen sind nur bis zum 30.11. eines jeden Jahres zulässig. Sollte eine Kündigung nach dem 30.11. eintreffen, ist demnach für das Folgejahr der volle Jahresbeitrag fällig.
  8. Jegliche Art von Ansprüchen an den Verein sind verwirkt, sollte der Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet worden sein. Es erlöschen alle Ansprüche, sei es in Form von Geld - oder Sachspenden, sei es in Form von irgendwelchen Dokumenten oder Sachanlagen.

§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1.  Die Aufnahme in den Club muss schriftlich und kann vorab mündlich beantragt werden.

    2.  Die Mitgliedschaft endet: a) Durch Austritt b) Durch Ausschluss c) Durch Tod

    3.  Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

    4.  Der Ausschluss erfolgt:

         a)  bei groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung
              oder gegen die Interessen des Clubs.

         b)  wegen unehrenhaften Verstoßes innerhalb des Clublebens.

         c)  wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens

    5.  über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    6.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche.
         Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.



§ 5  -  Jahresbeitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird, oder erst während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.
  2. Neueingetragene Mitglieder finden erst Anerkennung, wenn der Jahresbeitrag entrichtet ist. 
  3. Bis spätestens 01.03. des Geschäftsjahres haben die Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

§ 6  - Organe des Clubs
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand


§ 7  - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst am Jahresende vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.


§ 8  - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    Dem 1. Vorsitzenden

    Dem 2. Vorsitzenden

    Dem  Schriftführer

    Dem Kassenwart

    Dem Festausschussvorsitzenden

    Dem Hauptzuchtwart

  2. Der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzelbefugt und ist gerichtlich und außergerichtlich bevollmächtigt den Verein zu vertreten.

  3. Der Kassenwart verwaltet die Clubkasse und führt Buch über die die Ein - und Ausgaben.
  4. Der Schriftführer ist verpflichtet über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  6. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen. Diese ist darin ohne Rücksicht auf die erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  10. Der Hauptzuchtwart ist verantwortlich für die Hundezucht in allen Belangen.

 

§ 9  - Aufgabe der Mitgliederversammlung

  1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Clubs.

  2. Die Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Clubkasse und die Buchführungjederzeit zu überprüfen. Über die Überprüfung und Buchführung haben Sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten

  3. Die Entgegennahme des  Jahres-Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung von Entlastungen

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten


§ 10  - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

     1.  Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
          Verhinderung, der 2. Vorsitzende.

     2.  Bei Verhinderung Beider, ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

     3.  Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
          es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

     4.  Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht möglich.

     5.  Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
          oder die Satzung dem entgegensteht.

     6.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlvorgängen. Nacheinander werden in
          jeweils einem Wahlgang gewählt:

           a) der 1. Vorsitzende

           b) der 2. Vorsitzende

           c) der Schriftführer

           d) der Kassenwart

           e) der Festausschußvorsitzende

           f)  Beisitzer

     7.  Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.

     8.  Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

     9.  Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt.

 

§ 11  - Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung, in der Tagesordnung bekannt zu geben.

  3. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Drei Viertel (3/4) der anwesenden Mitglieder.


§ 12  -  Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Clubs, werden ausschließlich zur Erreichung des Clubzweckes verwendet.

  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch nicht gerechtfertigte Vergütungen begünstigt werden.


§ 13  -  Clubauflösung

  1. Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Drei Viertel (3/4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliedersammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren.

  3. Das Restvermögen des Vereins, fällt bei dessen Auflösung, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, an das Tierheim Rastatt, bzw. den Tierschutzverein Rastatt.


Bankverbindung:

Volksbank Baden-Baden/Rastatt e.G.  IBAN DE 48 6619 0000 0002 1670 00
                                                                 BIC: GENODE61KA1

Rastatt, den 14. Dezemberr  2020